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Rechte für Väter gestärkt PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Michael Rothe   
Mittwoch, 11. August 2010 um 11:27 Uhr

Rechte für Väter wurden verstärkt

 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 21.07.2010 die Rechte unverheirateter Väter gestärkt. Diesen wurde es erleichtert, das gemeinsame Sorgerecht auch ohne die Zustimmung der Kindesmutter zu erlangen. 

Nach § 1626a Abs. 2 BGB erhält die Mutter des Kindes das alleinige Sorgerecht, wenn Sie im Zeitpunkt der Geburt mit dem Vater nicht verheiratet ist. Nach Absatz 1 der Norm können die Eltern erklären, das gemeinsame Sorgerecht zu übernehmen.

Dies setzt jedoch das Einverständnis der Kindesmutter voraus. Verweigert diese die Zustimmung, muss sie diese Entscheidung nicht begründen. Für den Vater gab es in diesem Fall keine Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht zu erstreiten. Der Vater war darauf beschränkt zu versuchen, das alleinige Sorgerecht zu erhalten. Um der Mutter aber das Sorgerecht vollständig oder in gewissen Teilen zu entziehen, bedarf es jedoch strenger Voraussetzungen. 

Dadurch, dass die Entscheidung der Mutter nicht überprüft werden kann, sah das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung der Grundrechte des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG. Dieses Grundrecht garantiert für die Eltern das Recht zur Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder. 

Das Gericht verpflichtete nun den Gesetzgeber, eine neue Regelung zu schaffen, welche das Grundrecht der Väter beachtet. Bis zu ihrem Erlass ist eine Ablehnung der Kindesmutter zum gemeinsamen Sorgerecht gerichtlich überprüfbar. Widerspricht die Entscheidung der Mutter dem Wohl des Kindes, ist den Eltern auch ohne die Zustimmung der Mutter das gemeinsame Sorgerecht zu übertragen. 

Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde unverheirateten Vätern die Möglichkeit in die Hand gegeben, auch ohne Zustimmung der Mutter das Recht zur gemeinsamen Pflege und Erziehung der Kinder durchzusetzen. Die Entscheidung stärkt jedoch auch die Rechte des Kindes, da dessen Belange einmal mehr zum Prüfungsmaßstab in Sorgerechtsangelegenheiten gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 11. August 2010 um 12:01 Uhr
 
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